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   BSG, 02.10.1970 - 3 RK 25/70   

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https://dejure.org/1970,11252
BSG, 02.10.1970 - 3 RK 25/70 (https://dejure.org/1970,11252)
BSG, Entscheidung vom 02.10.1970 - 3 RK 25/70 (https://dejure.org/1970,11252)
BSG, Entscheidung vom 02. Oktober 1970 - 3 RK 25/70 (https://dejure.org/1970,11252)
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  • BSG, 04.07.1962 - 3 RK 26/59
    Auszug aus BSG, 02.10.1970 - 3 RK 25/70
    der Familienhilfe vgl° BSG 17, 186, 190; 22, 252, 254)° Dem Kläger stand hiernach für seine Ehefrau, solange deren Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschritt, kein Anspruch auf Familienhilfe zu° Sollte sie infolge der am 1, Januar 1970 eingetretenen Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze auf lü"400 DM (Art, 2 Nr" 2 des Gesetzes vom 27° Juli 1969, BGBl I 946) wieder versicherungspflichtig geworden sein, wäre für sie schon deshalb keine Familienhilfe zu gewähren, weil sie dann einen anderweitigen gesetzlichen Anspruch auf Krankenpflege hätte (@ 205 Abs° 1 EVO), Auf die Revision der Beklagten hat der Senat somit die Klage unter Aufhebung der Vorentscheidungen als unbegründet abgewiesen"v ..7.
  • BSG, 10.02.1965 - 3 RK 61/60

    Anspruch auf Übernahme von entstandenen Krankenhauskosten - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 02.10.1970 - 3 RK 25/70
    Ob Familienhilfe auch für einen Ehegatten zu gewähren ist, der bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (Unterhaltsberechtigung, Inlandsaufenthalt) mit seinem Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt° Auch die Entstehungsgeschichte des 5 205 RVO (vgl° dazu BSG 22, 252, 253 f) gibt insoweit keinen Aufschluß° Anscheinend hat der Gesetzgeber die Frage bei der Umwandlung der Familienhilfe in eine Regelleistung im Jahre 1930 entweder nicht gesehen oder das Problem nicht für regelungsbedürftig gehalten, weil es damals, vor allem mit Rücksicht auf die vergkâ- chsweise hohe Versicherungspflichtgrenze, keine praktische Bedeutung hatte° Drän- .
  • BSG, 26.05.1959 - 3 RK 52/57
    Auszug aus BSG, 02.10.1970 - 3 RK 25/70
    Ob der Kläger, wie das LSG angenommen hat, seiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig war, läßt der Senat unentschieden (zur Frage der Unterhaltsberechtigung im Sinne des 5 205 RVO vgl° BSG 10, 28; 11, 198; 19, 282)° Selbst wenn die Ehefrau des Klägers nach den Einkommensverhältnissen der Ehegatten unterhaltsberechtigt gewesen sein sollte, hatte der Kläger keinen Familienhilfcanspruch, weil der regelmäßige Jahresarbeitsver-" dienst seiner als Angestellte tätig gewesenen Ehefrau über der Krankenversicherungspflichtgrenze lag, die' seit dem 1° September 1965 10.800.
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